Allgemeine Einkaufsbedingungen der Mohrbach Gruppe
- bestehend aus nachfolgenden Unternehmen -
MOHRBACH
Verpackungsmaschinen GmbH
Gewerbepark 4
D-66989 Höhfröschen
HERIPACK
Verpackungsmaschinen GmbH & Co. KG
Gewerbegebiet Enste – Linsemecke 6
D-59872 Meschede
Wilhelm Rasch
GmbH & Co. KG
Spezialmaschinenfabrik
Max-Planck-Straße 32
D-50354 Köln-Hürth
1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen von Lieferanten der oben genannten Unternehmen (je einzeln „Mohrbach Gruppe“). Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.2 Geschäftsbedingungen der Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Mohrbach Gruppe ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies als Einverständnis zu den Einkaufsbedingungen der Mohrbach Gruppe. Nimmt die Mohrbach Gruppe die Ware an, geschieht dies ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen.
1.3 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit den Lieferanten.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Lieferverträge, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax gewahrt.
2.2 Angebote sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.3 Die Mohrbach Gruppe kann die Bestellung oder den Lieferabruf nach Ablauf von 3 Arbeitstagen ab Eingang der Bestellung oder des Lieferabrufs beim Lieferanten widerrufen, sofern der Lieferant die Bestellung oder den Lieferabruf nicht schriftlich bestätigt. Durch einen solchen Widerruf entstehen keine Kosten.
2.4 Die Mohrbach Gruppe kann jederzeit Änderungen des Liefergegenstandes, Ort der Lieferung und Art der Verpackung verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, derartige Änderungen unverzüglich vorzunehmen. Der Lieferant kann unserem Änderungsverlangen widersprechen, soweit die Durchführung der Änderungen für ihn unzumutbar ist. Falls aufgrund einer Änderung eine Anpassung des Liefervertrages, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten erforderlich ist, so werden die Parteien dies angemessen einvernehmlich regeln.
2.5 Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von der Bestellung der Mohrbach Gruppe ab, ist der Lieferant verpflichtet, darauf ausdrücklich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt zwischen den Parteien in diesem Fall erst zustande, wenn die Mohrbach Gruppe zustimmt. Ein Schweigen der Mohrbach Gruppe auf eine solche abweichende Auftragsannahme oder ein abweichendes Bestätigungsschreiben gilt als Ablehnung.
2.6 Dritte, insbesondere Angestellte der Mohrbach Gruppe, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Verträge hinausgehen. Entsprechende Erklärungen begründen keine Verbindlichkeiten.
3.Lieferung
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang am von der Mohrbach Gruppe angegeben Bestimmungsort an.
3.2 Die Mohrbach Gruppe ist berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,3% pro Werktag, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit sich die Mohrbach Gruppe bei Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, kann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
3.3 Verzögert sich durch den Verzug des Lieferanten eine Lieferung der Mohrbach Gruppe an einen ihrer Kunden und wird die Mohrbach Gruppe so schadensersatzpflichtig, stellt der Lieferant die Mohrbach Gruppe von den Schadensersatzansprüchen dieses Kunden frei.
3.4 Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so unterrichtet der Lieferant die Mohrbach Gruppe unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die der Mohrbach Gruppe wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ersatzansprüche.
4.Versand und Gefahrenübergang
4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware an den von der Mohrbach Gruppe im Rahmen der Bestellung angegebenen Ort zu liefern. Der Lieferant trägt die Transport- und Verpackungskosten. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Mohrbach Gruppe Transport- oder Versandkosten tragen soll, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten zu versenden. Wenn die Mohrbach Gruppe eine bestimmte Beförderungsart vorschreibt, versendet der Lieferant die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten, zu denen ein Versand nach der vorgesehenen Beförderungsart möglich ist. Der Lieferant trägt die Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass er Versand- oder Verpackungsvorschriften nicht einhält. Wird ein beschleunigter Transport oder eine andere Versandart zu höheren Transportkosten zur Einhaltung des Liefertermins dadurch erforderlich, dass der Lieferant nicht unverzüglich mit dem Transport oder dem Versand beginnt, so trägt der Lieferant die so anfallenden zusätzlichen Kosten.
4.2 Die gelieferte Ware muss verpackt angeliefert werden. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften und den in der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen.
4.3 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, trägt der Lieferant die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zur Ablieferung am in der Bestellung angegebenen Lieferort.
4.4 Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Form an den von der Mohrbach Gruppe beauftragten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist die Mohrbach Gruppe berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten der Rücksendungen trägt der Lieferant.
5.Montage und Nebenpflichten
5.1 Bei Montagearbeiten ist der Lieferant verpflichtet, die von der Mohrbach Gruppe zur Verfügung gestellten Richtlinien und Sicherheitsvorschriften zu beachten und sich über den Inhalt dieser Richtlinien und Sicherheitsvorschriften genau zu informieren.
5.2 Maschinen und Arbeitsmittel müssen dem Recht der Europäischen Union entsprechen. Die derzeit gültigen Richtlinien sind zu beachten. Sollten es zu einem Produkt besondere Richtlinien geben, sind sie ebenfalls zu beachten. Einschlägige Normen der Europäischen Union sind in der Konformitätserklärung zu benennen. Soweit es zurzeit keine einschlägigen europäischen Vorschriften gibt, sind die nationalen Vorschriften zu beachten.
6.Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung.
6.2 Der Lieferant übersendet der Mohrbach Gruppe am Versandtag separat in zweifacher Ausfertigung eine Rechnung mit Angabe der von der Mohrbach Gruppe angegebenen Bestellnummer sowie genauer Inhalt- und Gewichtsaufstellung und Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-ID-Nummer. Die Erteilung einer Rechnung, die den Anforderungen nicht genügt oder von der Bestellung der Mohrbach Gruppe abweicht, setzt eine Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge nicht in Lauf.
6.3 Die Zahlung durch die Mohrbach Gruppe erfolgt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Waren- und Rechnungseingang. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich.
6.4 Die Forderungen aus den mit der Mohrbach Gruppe abgeschlossenen Verträgen dürfen nur mit deren schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Lieferant kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Lieferant kann Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
6.5 Die Mohrbach Gruppe schuldet die Rückgabe der Verpackung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Mohrbach Gruppe darf Verpackung, die der Lieferant gesondert berechnen darf, nach Erhalt an den Lieferanten zurückgeben. In diesem Fall muss der Lieferant die Verpackung der Mohrbach Gruppe zum gleichen Wert gutschreiben.
7.Gewährleistung
7.1 Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf das Rügerecht. Entgegenstehende Prüfungs- und Untersuchungsfristen des Lieferanten gelten nicht.
7.2 Die Mohrbach Gruppe kann im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 637 BGB ist die Mohrbach Gruppe – auch im Rahmen von Kaufverträgen – berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen, durch einen Dritten beseitigen zu lassen, sich auf Kosten des Lieferanten bei einem Dritten einzudecken und einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Die Mohrbach Gruppe kann mangelhafte Lieferungen auf Rechnung und Gefahr sowie im Namen des Lieferanten einlagern. Hiervon wird die Mohrbach Gruppe den Lieferanten unverzüglich unterrichten.
7.3 Entstehen der Mohrbach Gruppe durch die mangelhafte Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen
7.4 Die Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird auf drei Jahre geändert.
7.5 Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen.
8.Produkthaftung
8.1 Soweit die Mohrbach Gruppe im Wege der Produzentenhaftung oder Produkthaftung in Anspruch genommen wird und der eingetretene Schaden durch den Fehler eines vom Lieferanten gelieferten Produktes entstanden ist, ist der Lieferant verpflichtet, die Mohrbach Gruppe von derartigen Ansprüchen freizustellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
8.2 Der Freistellungsanspruch nach Abs. 1 umfasst alle für eine Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung und einen Produktrückruf erforderlichen Kosten und Aufwendungen.
8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterhält der Lieferant eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio € pro Schadensereignis. Diese Versicherung muss Sach- und Personenschäden abdecken. Auf Anfrage der Mohrbach Gruppe weist der Lieferant ihr das Bestehen und die Konditionen dieses Versicherungsschutzes nach. Auf Anfrage der Mohrbach Gruppe vereinbart der Lieferant mit seinem Versicherer einen umfangreicheren Versicherungsschutz und weist dies der Mohrbach Gruppe nach. Die Mohrbach Gruppe trägt die hierdurch ausgelösten zusätzlichen Prämien.
9.Fertigungsmittel und Produktionsmuster
9.1 Zeichnungen, Modelle, Muster, Mess- und Prüfmittel, Liefer- und Prüfvorschriften, Druckvorlagen und Ähnliches sowie Werkzeuge, die von der Mohrbach Gruppe zur Ausführung der Bestellung überlassen oder vom Lieferanten für die Mohrbach Gruppe erstellt wurden, sind Eigentum der Mohrbach Gruppe. Der Lieferant ist verpflichtet, sie auf Aufforderung und spätestens bei Beendigung der Geschäftsaufforderung unaufgefordert an die Mohrbach Gruppe zurückzugeben.
9.2 Die vorgenannten Fertigungsmittel sowie die mit ihrer Hilfe hergestellten Gegenstände dürfen ohne schriftliches Einverständnis der Mohrbach Gruppe nicht für andere Zwecke als die Bearbeitung und Ausführung der Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten überlassen werden. Die Fertigungsmittel sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Sie sind vom Lieferanten unaufgefordert an die Mohrbach Gruppe zurückzugeben, wenn er sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt.
10.Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt die Mohrbach Gruppe von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.
11. Werbung
Der Lieferant darf auf eine geschäftliche Verbindung mit der Mohrbach Gruppe nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung hinweisen.
12.Kündigung und Rücktritt
12.1 Die Mohrbach Gruppe ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, mangels Masse abgelehnt wird oder der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
12.2 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unverschuldete, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
13.Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung für die jeweilige Ware beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
14.Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des jeweiligen Unternehmens der Mohrbach Gruppe, wenn der Lieferant Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Die Mohrbach Gruppe ist nach ihrer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Änderungen von Verträgen und von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
Mohrbach Gruppe • Gewerbepark 4 • D-66989 Höhfröschen
Stand: 28.10.21